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FAQ

FAQ

  1. Was ist der Unterschied zwischen einer Zertifizierung und einer Rezertifizierung?
  2. Wie lange gilt die Re-/Zertifizierung?
  3. Warum sollte ich einen ÖBAK-Lehrgang besuchen?
  4. Ich besuche immer wieder Fortbildungsveranstaltungen. Erst vor kurzem habe ich bei einem anderen Anbieter ein zweitägiges Seminar zum Thema Pflegegeldeinstufung besucht.
    Wird die Teilnahme als Zertifizierung/Rezertifizierung anerkannt?
  5. Wo bewerbe ich mich als Gutachter/-in?
  6. Wie hoch ist das Honorar für ein Gutachten?
  7. Ich habe gehört, dass auch Angehörige des gehobenen Pflegedienstes jetzt mehr begutachten dürfen. Um welche Gutachten handelt es sich?
  8. Im Terminkalender finde ich nur Seminartermine im heurigen Jahr. Wird es auch im nächsten Jahr Seminare geben?
  9. Warum muss ich die ÖÄK-Arztnummer bekannt geben?

 

1. Was ist der Unterschied zwischen einer Zertifizierung und einer Rezertifizierung?

Die Zertifizierung ist für jene Personen vorgesehen, die eine Gutachter/-innentätigkeit für einen Sozialversicherungsträger neu beginnen wollen oder diese erst nach dem 31.08.2014 (Frist für die Pflegegeldeinstufung) bzw. nach dem 31.12.2017 (Frist für die Pensionsbegutachtung) begonnen haben.
Die Rezertifizierung ist für jene Personen vorgesehen, die bereits vor dem 01.09.2014 (Frist für die Pflegegeldeinstufung) bzw. vor dem 01.01.2018 (Frist für die Pensionsbegutachtung) als Gutachter/-in für einen SV-Träger tätig waren.

2. Wie lange gilt die Re-/Zertifizierung?

Fünf Jahre nach erfolgter Zertifizierung/Rezertifizierung muss eine (neuerliche) Rezertifizierung erfolgen, um als Gutachter/-in für einen Sozialversicherungsträger tätig sein zu können.

3. Warum sollte ich einen ÖBAK-Lehrgang besuchen?

Um von einem Sozialversicherungsträger mit einer Begutachtung beauftragt zu werden, müssen Sie eine Zertifizierung/Rezertifizierung durch die ÖBAK vorweisen können.

4. Ich besuche immer wieder Fortbildungsveranstaltungen. Erst vor kurzem habe ich bei einem anderen Anbieter ein zweitägiges Seminar zum Thema Pflegegeldeinstufung besucht.
Wird die Teilnahme als Zertifizierung/Rezertifizierung anerkannt?

Nein, für die Tätigkeit als Gutachter/-in für einen Sozialversicherungsträger werden ausschließlich bei der ÖBAK absolvierte Lehrgänge anerkannt.

5. Wo bewerbe ich mich als Gutachter/-in?

Für die Aufnahme als Gutachter/-in ist eine Bewerbung beim jeweiligen SV-Träger notwendig. Über die Aufnahme wird nach Bedarf entschieden.

6. Wie hoch ist das Honorar für ein Gutachten?

Für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen SV-Träger.

7. Ich habe gehört, dass auch Angehörige des gehobenen Pflegedienstes jetzt mehr begutachten dürfen. Um welche Gutachten handelt es sich?

Mit Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) vom 02.03.2015 wurde die Pflegegeldbegutachtung durch diplomierte Pflegefachkräfte ausgeweitet. Demzufolge können diplomierte Pflegefachkräfte bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes mit einem bereits festgestellten monatlichen Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden mit der Erstellung eines pflegerischen Gutachtens beauftragt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit ist es dafür erforderlich, in allen pflegerischen Gutachten auch den funktionsbezogenen Pflegebedarf festzustellen.

Dieser Erlass wurde seitens der BMASGK ab Jänner 2019 auch auf die Begutachtung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei Erhöhungsanträgen ab der Pflegestufe 1 (mehr als 65 Stunden) ausgeweitet.

8. Im Terminkalender finde ich nur Seminartermine im heurigen Jahr. Wird es auch im nächsten Jahr Seminare geben?

Ja, es werden auch in den kommenden Jahren Seminare stattfinden. Sobald entsprechende Termine feststehen, werden sie auf unserer Homepage bekannt gegeben.

9. Warum muss ich die ÖAK-Arztnummer bekannt geben?

Für den Zertifizierungs- bzw. Rezertifizierungslehrgang der ÖBAK werden Ihnen Sonstige DFP-Punkte angerechnet.
Die Angabe Ihrer ÖÄK-Arztnummer ist für die Einmeldung Ihrer Teilnahme bei der Österreichischen Akademie der Ärzte erforderlich.
Ihre Arztnummer wird ausschließlich für diese Eingabe von der ÖBAK benötigt.